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Die Verfassung unserer Schweiz



Nach der Niederlage des Sonderbundes sahen die liberalen und radikalen Befürworter einer stärkeren Zentralgewalt die Gelegenheit gekommen, ihr Anliegen umzusetzen. Immerhin waren sie besonnen genug, nicht wieder einen Einheitsstaat nach dem Vorbild der Helvetik aufzurichten, sondern beliessen den Kantonen weitgehende Selbstbestimmung, vor allem in Belangen, die sich als heikel erwiesen hatten (z.B. beim Schulwesen).

Man orientierte sich an dem bundesstaatlichen Modell des Luzerners Troxler das sich an der US-amerikanischen Verfassung anlehnte.

Über die neue Verfassung wurde in den meisten Kantonen abgestimmt. Im Kanton Freiburg wurde die Verfassung vom Grossen Rat ratifiziert, da man eine Ablehnung durch das Volk befürchtete. Im Kanton Luzern zählte die liberale Regierung die nicht Stimmenden zu den Befürwortern und erzielte so eine Annahme. SZ, ZG, VS, UR, NW, OW, AI, TI lehnten sie ab. So resultierte ein klares Resultat. Die Tagsatzung stellte fest, dass 15½ Kantone mit 1’897’887 Einwohnern gegen 6½ verwerfende mit 292’371 Einwohnern die neue Verfassung angenommen hatten.

Vom zuvor gepflegten Prinzip der Gleichheit der Kantone ging die Tagsatzung neu zum Mehrheitsprinzip über, erklärte die Verfassung am 12. September 1848 als angenommen und löste sich auf. Der Verfassungshistoriker Alfred Kölz betrachtet dieses Vorgehen als „formell unrechtmässig und mithin revolutionär“. Zum Sitz der Bundesregierung wurde Bern gewählt, das sich verpflichtet hatte, dem Bund möblierte Amtsräume zur Verfügung zu stellen. Der erste Flügel des Bundeshauses wurde 1857 fertig gestellt, 1885 wurde die Erweiterung um den Mittelteil mit der charakteristischen Kuppel und den Ostflügel beschlossen, die 1902 fertig gestellt war.

Bundeshaus in Bern. Bild zeigt das Regierungsgebäude in seiner ursprünglichen Form. Im Bild ist auch das Marzilibähnchen zusehen.



Neue Kompetenzen des Bundes

Dem Bund wurden das ausschliessliche Recht über Krieg und Frieden, der Verkehr mit dem Ausland, das Zoll-, Post- und Münzwesen, Mass und Gewicht, die Organisation des Bundesheers, der höhere Militärunterricht, die Garantie republikanisch-demokratischer Kantonalverfassungen, der politischen Rechtseinheit, der Glaubensfreiheit, der Presse- und Vereinsfreiheit usw. übertragen. An Stelle der Tagsatzung trat eine in ihrer Stimmabgabe freie Bundesversammlung, bestehend aus der Vertretung der Kantone (Ständerat) und des Schweizer Volkes (Nationalrat), an Stelle des bisherigen wechselnden Vorortes trat als höchste vollziehende Behörde eine siebenköpfige Kollegialbehörde, der Bundesrat; ebenso wurde ein Bundesgericht eingesetzt.

Noch 1848 wurde ein Gesetz zur Übernahme der bisher privaten bzw. z.T. kantonalen Postdienste durch den Bund erlassen. 1849 wurden die Binnenzölle (Zölle innerhalb des Landes, an rund 400 wichtigen Strassen und Brücken) abgeschafft und die Zölle an den Landesgrenzen durch den Bund erhoben. 1850 folgte die Wiedereinführung des Schweizer Frankens als einzige offizielle Währung in allen Kantonen. 1851 wurde die Telegraphie (Übermittlung von Nachrichten über elektrische Fernleitungen mit Hilfe eines aus kurzen Impulsen, Punkten und langen Impulsen Strichen zusammengesetzten Codes, des nach seinem Erfinder Samuel Morse benannten Morsealphabets) eingeführt. 1855 entstand in Zürich mit dem Eidgenössischen Polytechnikum die erste Hochschule des Bundes (heute Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH). Der wohl berühmteste Student an der ETH war Albert Einstein.

Forstwesen: Im der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde der seit dem Mittelalter betriebene Kahlschlag der Wälder fortgesetzt, ab 1830 verkauften viele Gemeinden und Kantone Staatswälder, die Bevölkerungszunahme und die einsetzende Industrialisierung mit Dampfmaschinen erhöhten den Energiebedarf. So kamen die neuen Artikel und das Forstgesetz zum Schutz des Waldes, die sich seither sehr bewährt haben und heute noch als wegweisend gelten, gerade noch rechtzeitig, um weitaus Schlimmeres als die Hochwasserschäden von 1834 und 1839 zu verhindern und eine nachhaltige Nutzung des Waldes einzuleiten, bevor es zu spät war.

Garantie der Grundrechte

Den Schweizerbürgern wurden die Gleichheit vor dem Recht, die Niederlassungs-, Religions-, Presse- und Vereinsfreiheit garantiert. Zudem wurde das Recht geschaffen, dass 50'000 (heute 100'000) Bürger mit einer Unterschriftensammlung eine Verfassungsrevision verlangen können.

Die Bundeshörden

Die Bundesversammlung

Oberstes Bundesorgan und gesetzgebende Behörde (Legislative) ist seit 1848 die Bundesversammlung, ein Zweikammer-Parlament nach US-amerikanischem Vorbild. Der Nationalrat repräsentiert die Bevölkerung nach Einwohnerzahl, wobei ursprünglich 1 Nationalrat 20'000 Einwohner vertrat (1848: 111 Sitze, 1850: 120 Sitze); später wurde die Zahl der Nationalräte auf 200 fixiert. Die bevölkerungsstarken Kantone haben darin ein sehr grosses Gewicht, die kleinsten Kantone stellen nur je einen Nationalrat.

 Im Ständerat, auch Kleine Kammer genannt, ist jeder Kanton ungeachtet seiner Grösse mit zwei Sitzen vertreten, Halbkantone (OW, NW, BS, BL, AR, AI) mit je einem Sitz. Bundesgesetze benötigen die Zustimmung beider Kammern, sodass die kleinen Kantone faktisch über eine Sperrminorität verfügen, die gelegentlich zum Tragen kommt. Die beiden Kammern der Bundesversammlung treffen sich mehrmals jährlich zu mehrwöchigen Sessionen (Parlamentssitzungen) und dazwischen zu vorbereitenden Sitzungen ihrer Kommissionen (Fachgruppen). Berufsparlamentarier kennt die Schweiz im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten bis heute nicht.

Der Bundesrat

Die ausführende Behörde (Exekutive) heisst bei uns Bundesrat (nicht zu verwechseln mit dem Deutschen Bundesrat, der unserem Ständerat entspricht!). Der Bundesrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern (im Ausland würde man sie als Minister bezeichnen), die je einen Bereich der Bundesverwaltung führen und wichtige Entscheide gemeinsam treffen (Kollegialitätätsprinzip).

Der erste von der vereinigten Bundesversammlung gewählte Bundesrat.

Der Bundespräsident

Das Amt des Bundespräsidenten wird reihum während je eines Jahres von einem der Bundesräte ausgeübt und umfasst fast ausschliesslich repräsentive Aufgaben vom Empfang ausländischer Staatsgäste bis zur Neujahrsansprache. Einen starken Ministerpräsidenten wie in den meisten europäischen Ländern oder einen starken Präsidenten wie in den USA gibt es in der Schweiz nicht. Der Bundeskanzler hat nicht wie in Deutschland die Rolle eines Ministerpräsidenten, sondern nimmt an den Bundesratssitzungen als Sekretär ohne Stimmrecht teil und tritt gelegentlich in der Funktion eines obersten Pressesprechers in Erscheinung.

Diese im 19. Jahrhundert durchaus sinnvolle Regelung führt zu Beginn des 21. Jahrhunderts zu immer grösseren Problemen da andere Staaten, besonders in Streit- und Krisenfällen, oft direkt  mit einem Ansprechpartner (dem Präsidenten oder seinen Ministern) mit entsprechenden Vollmachten zu verhandeln wünschen. Auch die Amtszeitbegrenzung von einem Jahr hat sich in der Praxis als Nachteilig erwiesen. Verträge werden oft über Zeiträume von mehreren Jahren ausgehandelt. Wenn zu Beginn ein konservativer und am Ende der Verhandlungen ein liberaler Bundespräsident ohne Unterschriftsvollmacht die Verhandlungen leitet, führt dies zu einem Bild der Unzuverlässigkeit des schweizerischen Vertragspartners im Ausland. Eine Anpassung dieses veralteten Systems an die moderne Zeit (beispielsweise eine Wahl für vier Jahre wie in anderen Ländern) wäre deshalb dringenst notwendig. Die dazugehörigen Reformen werden jedoch durch die Eigeninteressen der Parteien und das konservative parlamentarische System immer wieder herausgezögert.

Das Bundesgericht

Das Bundesgericht (die Judikative)  hatte 1848 noch eine geringere Bedeutung als heute, weil damals weder ein einheitliches Strafrecht noch ein einheitliches Zivilgesetzbuch vorlag. Es sollte zunächst vor allem Streitigkeiten zwischen den Kantonen regeln. Heute werden allfällige Probleme zwischen den Kantonen in aller Regel durch Verhandlungen gelöst, umgekehrt hat das Bundesgericht als letzte Instanz in zivil- oder strafrechtlichen Fällen, bei denen eine Partei das Urteil der kantonalen Gerichte nicht akzeptieren will, eine grosse Bedeutung. Zudem haben die Urteile des Bundesgerichtes Grundsatzcharakter: Da nicht jeder Spezialfall in einem Gesetz bis ins letzte Detail geregelt werden kann, legen die Gerichte die Gesetze in solchen Fällen nach ihrem Ermessen aus. Kantonale Gerichte orientieren sich jeweils in späteren, ähnlichen Fällen dann an der Bundesgerichtspraxis.

http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html